«"Sonstige Rechte"
§ 823 Abs. 1 BGB
zählt die dort geschützten Rechte nicht abschließend auf, sondern verwendet die Formel des "sonstigen Rechts", um § 823 BGB
tatbestandsmäßig so weit zu öffnen, dass dort auch nicht ausdrücklich benannte Rechte mit der Schadensersatzsanktion geschützt werden. § 823 BGB
ist so zu einer Fundamentalnorm des deutschen Privatrechts geworden. Ihm lässt sich als Haftungsprinzip der Privatrechts entnehmen, dass die schuldhaft rechtswidrige Verletzung fremder Rechte zum Ersatz des dadurch bewirkten Schadens verpflichtet.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Ausdrücklich benannte Rechtsgüter
- Relative Rechte
- "Sonstige Rechte"
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Unerlaubte Handlungen
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten