<< "Sonstige Rechte"


§ 823 Abs. 1 BGB zählt die dort geschützten Rechte nicht abschließend auf, sondern verwendet die Formel des "sonstigen Rechts", um § 823 BGB tatbestandsmäßig so weit zu öffnen, dass dort auch nicht ausdrücklich benannte Rechte mit der Schadensersatzsanktion geschützt werden. § 823 BGB ist so zu einer Fundamentalnorm des deutschen Privatrechts geworden. Ihm lässt sich als Haftungsprinzip der Privatrechts entnehmen, dass die schuldhaft rechtswidrige Verletzung fremder Rechte zum Ersatz des dadurch bewirkten Schadens verpflichtet.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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